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Wissenswertes zum Thema
Forderungsmanagement |
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Auf dieser Seite haben wir Ihnen einige Informationen
zur Beitreibung von Forderungen zusammengestellt. Der
folgende redaktionelle Beitrag wurde sorgfältig
ausgearbeitet und dient der allgemeinen
Information. Eine Gewähr und Haftung für Vollständigkeit
und Richtigkeit kann nicht übernommen werden. Für
juristische Fragen im Einzelfall kontaktieren Sie bitte
einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.
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Fälligkeit, Mahnung, Verzug |
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Ein
Schuldner wird grundsätzlich durch Mahnung des
Gläubigers in Verzug gesetzt. Eine Mahnung ist die an
den Schuldner gerichtete Aufforderung, die geschuldete
Leistung zu erbringen, z. B. zu zahlen. Um Unklarheiten
zu vermeiden, sollte die in einer Mahnung angegebene
Frist grundsätzlich auf ein konkretes Datum bestimmt
sein, z. B. "30.02.2003" und keine
Formulierungen wie "14 Tage nach Zugang dieses
Schreibens" beinhalten. Eine Mahnung hat nur bei
oder nach Fälligkeit einer Forderung Bedeutung.
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Am
01.05.2000 trat das Gesetz zur Beschleunigung fälliger
Zahlungen in Kraft. Im Gegensatz zur vorherigen
Rechtslage, befindet sich der Schuldner einer
Entgeltforderung (=Forderung für eine Gegenleistung,
regelmäßig in Geld) nach § 286 Abs. 3 BGB
nun nicht erst nach Fälligkeit und Mahnung im Verzug,
sondern automatisch mit Ablauf von 30 Tagen nach
Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer
vergleichbaren Zahlungsaufforderung. Es
bedarf hier demnach keiner weiteren Zahlungsaufforderung
oder Erinnerung. Bei Geschäften mit Endverbrauchern ist
darauf zu achten, dass diese auf den automatischen
Eintritt des Verzuges in der Rechnung oder
Zahlungsaufforderung hingewiesen worden sein müssen.
Einer
Mahnung bedarf es ferner auch nicht, wenn bereits bei
Vertragsschluss ein Zahlungstermin präzise nach dem
Kalender bestimmt wurde, z. B. "am
15.01.2003", "14 Tage nach
Vertragsschluss" oder "Ende Januar". Es
genügt hierfür auch den Termin vertraglich von einem
künftigen Ereignis abhängig zu machen, z. B. "10
Tage nach Erhalt der Rechnung".
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Befindet
sich der Schuldner im Zahlungsverzug ist er
verpflichtet, den hieraus entstehenden Schaden des
Gläubigers zu ersetzen. Zum Verzugschaden gehören:
Verzugszinsen:
Der Gläubiger ist berechtigt, für den Zeitraum vom
Beginn des Verzuges bis zur Bezahlung die Hauptforderung
in Höhe von 5% p. a. über dem jeweils geltenden
Basiszinssatz zu verzinsen, unter Kaufleuten können 8%
p. a. über dem Basiszinssatz angesetzt werden. Die
Höhe des aktuellen Basiszinssatzes kann den
Internetseiten der Bundesbank
entnommen werden. Entstehen dem Gläubiger durch das
Ausbleiben der Zahlung höhere Zinsen oder ist ein
höherer Zinssatz vereinbart worden, kann stattdessen
der entsprechende Zins als Verzugschaden geltend machen.
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Das gerichtliche Mahnverfahren |
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Befindet
sich der Schuldner im Zahlungsverzug ist er
verpflichtet, den hieraus entstehenden Schaden des
Gläubigers zu ersetzen. Zum Verzugschaden gehören:
Der
Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids leitet das
gerichtliche Mahnverfahren ein. In der Regel wird man
hierfür einen Rechtsanwalt beauftragen, ein
Mahnbescheid kann jedoch auch vom Gläubiger selbst beim
zuständigen Mahngericht beantragt werden. In der Regel
ist dies das Amtsgericht, an dem der Gläubiger seinen
Wohnsitz hat. Einige Bundesländer haben zentrale
Mahngerichte eingerichtet. Existiert in einem Bundesland
ein zentrales Mahngericht, ist ausschließlich dieses zuständig. Derzeit gibt es folgende zentrale Mahngerichte (ohne
Gewähr):
Bundesland |
LG-Bezirke |
zuständiges
Mahngericht |
Baden-Württemberg |
landesweit |
Amtsgericht
Stuttgart
Mahnabteilung
70154 Stuttgart
Telefon (07 11) 9 21 -0
Telefax (07 11) 9 21 -34 00 |
Bayern |
landesweit |
Amtsgericht
Coburg
Heiligkreuzstr. 22
96441 Coburg
Telefon (0 95 61) 55 02 -0
Telefax (0 95 61) 55 02 -31 |
Berlin |
landesweit |
Amtsgericht
Wedding
Brunnenplatz 1
13357 Berlin
Telefon (0 30) 9 01 56 -0
Telefax (0 30) 9 01 56 -2 03 |
Bremen |
landesweit |
Amtsgericht
Bremen
Mahnabteilung
28184 Bremen
Telefon (04 21) 9 01 -60 85
Telefax (04 21) 3 61 -28 20 |
Hamburg |
landesweit |
Amtsgericht
Hamburg-Mitte
Mahnabteilung
22747 Hamburg
Telefon (0 40) 4 28 11 -01
Telefax (0 40) 4 28 11 -27 58 |
Hessen |
landesweit |
Amtsgericht
Hünfeld
Mahnabteilung
36084 Hünfeld
Telefon (0 66 52) 6 00 -01
Telefon (0 66 52) 6 00 -2 22 |
Niedersachsen |
landesweit |
Amtsgericht
Hannover
Postfach 3907
30039 Hannover
Telefon (05 11) 1 20 -88 48
Telefax (05 11) 1 20 -88 46 |
Nordrhein-Westfalen |
Arnsberg, Bielefeld, Bochum, Dortmund, Duisburg,
Düsseldorf, Essen, Hagen, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach,
Münster, Paderborn, Siegen, Wuppertal |
Amtgericht Hagen
Mahnabteilung I
Hagener Str. 145
58099 Hagen
Telefon (0 23 31) 9 67 -5
Telefax (0 23 31) 9 67 -7 00 |
Nordrhein-Westfalen |
Aachen, Bonn, Köln |
Amtsgericht
Euskirchen
Mahnabteilung II
An der Vogelrute 55
53879 Euskirchen
Telefon (0 22 51) 9 84 -0
Telefax (0 22 51) 9 84 -2 00 |
Rheinland-Pfalz |
landesweit |
Amtsgericht
Mayen
Mahnabteilung
56723 Mayen
Telefon (0 26 51) 403 -0
Telefax (0 26 51) 403 -1 00 |
Sachsen-Anhalt |
landesweit |
Amtsgericht
Aschersleben
Dienstgebäude Staßfurt
Lehrter Str. 15
39418 Staßfurt
Telefon
(0
39 25)
8 76 -2 32
Telefon (0
39 25)
8 76 -2 55 |
Schleswig-Holstein |
landesweit |
Amtsgericht Schleswig
Mahnabteilung
Lollfuß 78
24837 Schleswig
Telefon (0 46 21) 8 15 -0
Telefax (0 46 21) 8 15 -3 11 |
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Einen Mahnbescheid selbst
beantragen |
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Um
einen Mahnbescheid beim zuständigen Mahngericht zu
beantragen, benötigt man ein entsprechendes Formular,
das im Handel oder im Internet erhältlich ist. Auf dem
Formular bzw. in dessen Anlage wird erklärt, wie die
jeweiligen Felder auszufüllen sind. Beim Ausfüllen
sollte insbesondere auf folgendes geachtet werden:
Genaue Benennung des Schuldners:
Schuldner |
auf
dem Mahnbescheid-Antrag anzugeben: |
natürliche
Person |
Vor-
und Zuname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort |
Einzelunternehmen |
Firmenname,
Vor- und Zuname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und
Wohnort des Inhabers |
Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaft
(oHG) |
Firmenname,
Vor- und Zuname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und
Wohnort aller Gesellschafter |
Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (GmbH) |
Firmenname,
Vor- und Zuname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und
Wohnort des Geschäftführers |
Kommanditgesellschaft
mit GmbH als Vollhafterin (GmbH & Co KG) |
Firmenname
der GmbH & Co KG, Firmenname der GmbH, Vor- und
Zuname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort
des Geschäftführers |
Kommanditgesellschaft
(KG) |
Firmenname,
Vor- und Zuname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und
Wohnort aller Komplementäre (haftende Gesellschafter) |
Aktiengesellschaft
(AG) |
Firmenname,
Vor- und Zuname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und
Wohnort aller Vorstandsmitglieder |
Auf
dem Antragsformular werden weiterhin die Kategorie der
Forderung sowie die Forderungshöhe angegeben. Die Rechtmäßigkeit
bzw. Korrektheit dieser Angaben werden vom Mahngericht
nicht geprüft.
Nach Zustellung
des Mahnbescheids an den Schuldner hat dieser 14 Tage
Zeit, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen.
Wird seitens des Schuldners von dieser Möglichkeit
Gebrauch gemacht, folgt regelmäßig ein
Gerichtsverfahren, in dem festgestellt wird, ob und in
welcher Höhe die Forderung besteht.
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Der Vollstreckungsbescheid |
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14
Tage nach Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner
können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
Dieser wird dem Schuldner zugestellt, worauf dieser
erneut 14 Tage Zeit hat, Einspruch einzulegen. Sollte
der Schuldner Einspruch einlegen, muss gerichtlich
geklärt werden, ob und in welcher Höhe die Forderung
zu begleichen ist. Der erwirkte Vollstreckungsbescheid
kann aber bereits vollstreckt werden, d. h. einem
Gerichtsvollzieher zur Einleitung der
Zwangsvollstreckung (Pfändung) vorgelegt werden. Sollte
der Gläubiger allerdings im Gerichtsverfahren
unterliegen, macht er sich gegenüber dem Schuldner bei
bereits erfolgter Vollstreckung u. U.
schadenersatzpflichtig.
Wird
der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig, kann dieser
dem für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen
Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung übersandt werden,
der die Forderung nun im Wege der Pfändung versuchen
wird durchzusetzen. Der zuständige Gerichtsvollzieher
kann beim für den Wohnort des Schuldners zuständigen
Amtsgericht erfragt werden.
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