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Wissenswertes zum Thema Forderungsmanagement
Herzlich willkommen!
Auf dieser Seite haben wir Ihnen einige Informationen zur Beitreibung von Forderungen zusammengestellt. Der folgende redaktionelle Beitrag wurde sorgfältig ausgearbeitet und dient  der allgemeinen Information. Eine Gewähr und Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden. Für juristische Fragen im Einzelfall kontaktieren Sie bitte einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.

 
Fälligkeit, Mahnung, Verzug
Ein Schuldner wird grundsätzlich durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Eine Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung, die geschuldete Leistung zu erbringen, z. B. zu zahlen. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte die in einer Mahnung angegebene Frist grundsätzlich auf ein konkretes Datum bestimmt sein, z. B. "30.02.2003" und keine Formulierungen wie "14 Tage nach Zugang dieses Schreibens" beinhalten. Eine Mahnung hat nur bei oder nach Fälligkeit einer Forderung Bedeutung. 

 
Auch ohne Mahnung Verzug
Am 01.05.2000 trat das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen in Kraft. Im Gegensatz zur vorherigen Rechtslage, befindet sich der Schuldner einer Entgeltforderung (=Forderung für eine Gegenleistung, regelmäßig in Geld) nach § 286 Abs. 3 BGB nun nicht erst nach Fälligkeit und Mahnung im Verzug, sondern automatisch mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer vergleichbaren Zahlungsaufforderung. Es bedarf hier demnach keiner weiteren Zahlungsaufforderung oder Erinnerung. Bei Geschäften mit Endverbrauchern ist darauf zu achten, dass diese auf den automatischen Eintritt des Verzuges in der Rechnung oder Zahlungsaufforderung hingewiesen worden sein müssen.

Einer Mahnung bedarf es ferner auch nicht, wenn bereits bei Vertragsschluss ein Zahlungstermin präzise nach dem Kalender bestimmt wurde, z. B. "am 15.01.2003", "14 Tage nach Vertragsschluss" oder "Ende Januar". Es genügt hierfür auch den Termin vertraglich von einem künftigen Ereignis abhängig zu machen, z. B. "10 Tage nach Erhalt der Rechnung".

 
Rechtsfolgen des Verzugs
Befindet sich der Schuldner im Zahlungsverzug ist er verpflichtet, den hieraus entstehenden Schaden des Gläubigers zu ersetzen. Zum Verzugschaden gehören:  

Verzugszinsen: Der Gläubiger ist berechtigt, für den Zeitraum vom Beginn des Verzuges bis zur Bezahlung die Hauptforderung in Höhe von 5% p. a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen, unter Kaufleuten können 8% p. a. über dem Basiszinssatz angesetzt werden. Die Höhe des aktuellen Basiszinssatzes kann den Internetseiten der Bundesbank entnommen werden. Entstehen dem Gläubiger durch das Ausbleiben der Zahlung höhere Zinsen oder ist ein höherer Zinssatz vereinbart worden, kann stattdessen der entsprechende Zins als Verzugschaden geltend machen.  

 
Das gerichtliche Mahnverfahren
Befindet sich der Schuldner im Zahlungsverzug ist er verpflichtet, den hieraus entstehenden Schaden des Gläubigers zu ersetzen. Zum Verzugschaden gehören:  

Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids leitet das gerichtliche Mahnverfahren ein. In der Regel wird man hierfür einen Rechtsanwalt beauftragen, ein Mahnbescheid kann jedoch auch vom Gläubiger selbst beim zuständigen Mahngericht beantragt werden. In der Regel ist dies das Amtsgericht, an dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat. Einige Bundesländer haben zentrale Mahngerichte eingerichtet. Existiert in einem Bundesland ein zentrales Mahngericht, ist ausschließlich dieses zuständig. Derzeit gibt es folgende zentrale Mahngerichte (ohne Gewähr):

 

Bundesland 

LG-Bezirke

zuständiges Mahngericht

Baden-Württemberg landesweit Amtsgericht Stuttgart
Mahnabteilung
70154 Stuttgart
Telefon (07 11) 9 21 -0
Telefax (07 11) 9 21 -34 00
Bayern landesweit Amtsgericht Coburg
Heiligkreuzstr. 22
96441 Coburg
Telefon (0 95 61) 55 02 -0
Telefax (0 95 61) 55 02 -31
Berlin  landesweit Amtsgericht Wedding
Brunnenplatz 1
13357 Berlin
Telefon (0 30) 9 01 56 -0
Telefax (0 30) 9 01 56 -2 03
Bremen  landesweit Amtsgericht Bremen
Mahnabteilung
28184 Bremen
Telefon (04 21) 9 01 -60 85
Telefax (04 21) 3 61 -28 20
Hamburg  landesweit Amtsgericht Hamburg-Mitte
Mahnabteilung
22747 Hamburg
Telefon (0 40) 4 28 11 -01
Telefax (0 40) 4 28 11 -27 58
Hessen  landesweit Amtsgericht Hünfeld
Mahnabteilung
36084 Hünfeld
Telefon (0 66 52) 6 00 -01
Telefon (0 66 52) 6 00 -2 22
Niedersachsen  landesweit Amtsgericht Hannover
Postfach 3907
30039 Hannover
Telefon (05 11) 1 20 -88 48
Telefax (05 11) 1 20 -88 46
Nordrhein-Westfalen Arnsberg, Bielefeld, Bochum, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Essen, Hagen, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach, Münster, Paderborn, Siegen, Wuppertal   Amtgericht Hagen
Mahnabteilung I
Hagener Str. 145
58099 Hagen
Telefon (0 23 31) 9 67 -5
Telefax (0 23 31) 9 67 -7 00
Nordrhein-Westfalen Aachen, Bonn, Köln Amtsgericht Euskirchen
Mahnabteilung II 
An der Vogelrute 55
53879 Euskirchen
Telefon (0 22 51) 9 84 -0
Telefax (0 22 51) 9 84 -2 00
Rheinland-Pfalz  landesweit Amtsgericht Mayen
Mahnabteilung
56723 Mayen
Telefon (0 26 51) 403 -0
Telefax (0 26 51) 403 -1 00
Sachsen-Anhalt  landesweit Amtsgericht Aschersleben
Dienstgebäude Staßfurt
Lehrter Str. 15
39418 Staßfurt
Telefon (0 39 25) 8 76 -2 32
Telefon (0 39 25) 8 76 -2 55
Schleswig-Holstein  landesweit Amtsgericht Schleswig
Mahnabteilung
Lollfuß 78
24837 Schleswig
Telefon (0 46 21) 8 15 -0 
Telefax (0 46 21) 8 15 -3 11 

 
Einen Mahnbescheid selbst beantragen
Um einen Mahnbescheid beim zuständigen Mahngericht zu beantragen, benötigt man ein entsprechendes Formular, das im Handel oder im Internet erhältlich ist. Auf dem Formular bzw. in dessen Anlage wird erklärt, wie die jeweiligen Felder auszufüllen sind. Beim Ausfüllen sollte insbesondere auf folgendes geachtet werden:

Genaue Benennung des Schuldners:

 

Schuldner 

auf dem Mahnbescheid-Antrag anzugeben:

natürliche Person Vor- und Zuname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort
Einzelunternehmen Firmenname, Vor- und Zuname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort des Inhabers
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaft (oHG) Firmenname, Vor- und Zuname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort aller Gesellschafter
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)  Firmenname, Vor- und Zuname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort des Geschäftführers
Kommanditgesellschaft mit GmbH als Vollhafterin (GmbH & Co KG)  Firmenname der GmbH & Co KG, Firmenname der GmbH, Vor- und Zuname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort des Geschäftführers
Kommanditgesellschaft (KG)  Firmenname, Vor- und Zuname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort aller Komplementäre (haftende Gesellschafter)
Aktiengesellschaft (AG)  Firmenname, Vor- und Zuname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort aller Vorstandsmitglieder

Auf dem Antragsformular werden weiterhin die Kategorie der Forderung sowie die Forderungshöhe angegeben. Die Rechtmäßigkeit bzw. Korrektheit dieser Angaben werden vom Mahngericht nicht geprüft. 

Nach Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner hat dieser 14 Tage Zeit, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Wird seitens des Schuldners von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, folgt regelmäßig ein Gerichtsverfahren, in dem festgestellt wird, ob und in welcher Höhe die Forderung besteht.

 
Der Vollstreckungsbescheid
14 Tage nach Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser wird dem Schuldner zugestellt, worauf dieser erneut 14 Tage Zeit hat, Einspruch einzulegen. Sollte der Schuldner Einspruch einlegen, muss gerichtlich geklärt werden, ob und in welcher Höhe die Forderung zu begleichen ist. Der erwirkte Vollstreckungsbescheid kann aber bereits vollstreckt werden, d. h. einem Gerichtsvollzieher zur Einleitung der Zwangsvollstreckung (Pfändung) vorgelegt werden. Sollte der Gläubiger allerdings im Gerichtsverfahren unterliegen, macht er sich gegenüber dem Schuldner bei bereits erfolgter Vollstreckung u. U. schadenersatzpflichtig.

Wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig, kann dieser dem für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung übersandt werden, der die Forderung nun im Wege der Pfändung versuchen wird durchzusetzen. Der zuständige Gerichtsvollzieher kann beim für den Wohnort des Schuldners zuständigen Amtsgericht erfragt werden.

 
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